Welche Führerscheinklassen werden ausgebildet?

Die Führerscheinklassen

Sie umfasst zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Quads und Trikes), jeweils mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und 50 ccm Hubraum bzw. 4 kW Leistung.

Zweirädrige Kleinkrafträder mit:
 – bbH max. 45 km/h
 – Hubraum max. 50 cm3 beiC
 – Leistung max. 4 kw bei Elektromotor

Dreirädrige Kleinkrafträder mit:
 – bbH max. 45 km/h
 – Hubraum max. 50 cm3 bei Fremdzündungsmotoren
 – Leistung max. 4 kw bei Diesel- /Elektromotor

Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit:
 – bbH max. 45 km/h
 – Hubraum max. 50 cm3 bei Fremdzündungsmotoren
 – Leistung max. 4 kw bei Diesel- /Elektromotor
 – Leermasse max 350 kg

eingeschlossene Klassen: keine
Mindestalter: 16 Jahre; seit 01.05.2013 – 15 Jahre (Start des Modellversuches)

Die bisherige Definition – Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW – wird ergänzt: Künftig muss auch ein Verhältnis von Leistung/Gewicht von höchstes 0,1 kW/kg eingehalten werden. Leichtkrafträder die bis zum 19.01.2013 erstzugelassen worden sind, können weiterhin mit der Klasse A1 geführt werden – ohne das neue Merkmal zu beachten.

Krafträder mit:
– Hubraum max. 125 cm3
– Leistung max. 11 kw
– Verhältnis Leistung/Gewicht max 0,1 kW/kg

Dreirädrige Kfz mit symmetrisch angeordneten Rädern
– Hubraum über 50 cm3 (bei Verbrennungsmotoren) oder bbH über 45 km/h
– Leistung max. 15 kw

eingeschlossene Klassen: AM
Mindestalter: 16 Jahre

Die leistungsbeschränkte Motorradklasse wird definiert mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg.
Inhaber der bisherigen Klasse A (beschränkt) dürfen seit 19.01.2013 Krafträder der neuen Klasse A2 und – nach Ablauf von zwei Jahren – Krafträder der unbeschränkten Klasse A fahren.

Krafträder mit:
– Leistung max. 35 kw
– Verhältnis Leistung/Gewicht max 0,2 kw/kg
eingeschlossene Klassen: AM, A1
Mindestalter: 18 Jahre

Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse “A1” nur praktische, aber keine theoretische Prüfung erforderlich.

 

Regelung für Trikes: Die Neuregelung schreibt für das Führen von Trikes ab dem 19.01.2013 eine Fahrerlaubnis der Klasse A vor (vorher Klasse B). Das Mindestalter hierfür wird auf 21 Jahre angehoben. Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wird, dürfen damit weiterhin Trikes führen. Außerdem berechtigt die vor dem 19.01.2013 ausgestellte Klasse B auch weiterhin zum Mitführen eines Anhängers hinter einem Trike.

Krafträder mit:
– Hubraum über 50 cm3 oder
– bbH ü+ber 45 km/h

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit:
– Leistung über 15 kw

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern
– Hubraum über 50 cm3 (bei Verbrennungsmotoren) oder
– bbH über 45 km/h
– Leistung über 15 kw

eingeschlossene Klassen: AM, A1, A2
Mindestalter: 20 Jahre bei Aufstieg von “A2” auf “A”, 21 Jahre für Trikes, 24 Jahre beim Direkterwerb

Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse “A2” nur praktische, aber keine theoretische Prüfung erforderlich.

Stufenweiser Zugang bei Zweiradklassen

Wer die Fahrerlaubnis in einer weniger starken Leistungsklasse erwirbt, erhält leichteren Zugang zur nächsthöheren Fahrerlaubnisklasse: Wer zunächst zwei Jahre Erfahrung in der Klasse A1 sammelt, muss für den Zugang zur Klasse A2 nur noch eine praktische Prüfung ablegen, aber keine theoretische mehr. Das gilt auch für den Inhaber einer alten Klasse A1 oder 1b. Auch derjenige, der von seiner ab 19.01.2013 erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse A2 auf die unbeschränkte Klasse A umsteigen möchte, benötigt eine praktische Prüfung. Damit wird ein Anreiz geschaffen, zunächst auf weniger leistungsstarken Zweirädern Erfahrung zu sammeln. Das Mindestalter für den Direkteinstieg in Klasse A wird von 25 auf 24 Jahre abgesenkt.

Krafträder mit Anhänger

Seit dem 19.01.2013 darf kein Anhänger für Krafträder mitgeführt werden.
Dies gilt für Motorrad-Führerscheine, die ab dem 19.01.2013 erteilt wurden. Wegen des Bestandsschutzes betrifft diese Neuregelung nicht die Altführerscheininhaber.

Die „Anhängerregelung“ wurde wesentlich vereinfacht. Seit 19.01.2013 wird beim Mitführen eines Anhängers auf die zul. Gesamtmasse der Fahrzeugkombination abgestellt: Bis 3.500 kg zul. Gesamtmasse der Kombination genügt ohne weitere Voraussetzung eine Fahrerlaubnis der Klasse B. Über 3.500 kg bis 4.250 kg ist eine Fahrerschulung zu absolvieren, die im Führerschein durch die Schlüsselzahl B96 dokumentiert ist (§ 6a FeV).

Kfz der Klasse B mit Anhänger mit:
– zG des Anhängers über 750 kg
– zG der Fahrzeugkombination über 3.500 kg, aber max 4.250 kg

Wird durch Zuteilung der Schlüsselzahl 96 erteilt, Keine Prüfung, aber besondere Schulung erforderlich.

Die „Anhängerregelung“ wurde wesentlich vereinfacht. Seit 19.01.2013 wird beim Mitführen eines Anhängers auf die zul. Gesamtmasse der Fahrzeugkombination abgestellt: Bis 3.500 kg zul. Gesamtmasse der Kombination genügt ohne weitere Voraussetzung eine Fahrerlaubnis der Klasse B. Über 3.500 kg bis 4.250 kg ist eine Fahrerschulung zu absolvieren, die im Führerschein durch die Schlüsselzahl B96 dokumentiert ist (§ 6a FeV).

Kfz der Klasse B mit Anhänger oder Sattelanhänger mit:
– zG des Anhängers über 750 kg, aber max 3.500 kg

Keine Theorieprüfung erforderlich – praktische Prüfung muss sein !

 Vorbesitz: B erforderlich

Befristung der Führerscheindokumente:
Seit dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheine, die bislang unbefristet erteilt wurden, werden auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Frist werden die Führerscheindokumente nur verwaltungsmäßig umgetauscht, d.h. der Umtausch wird mit keiner ärztlichen oder sonstigen Untersuchung verbunden. Bis 2033 müssen zusätzlich alle anderen – bisher unbefristet – ausgestellten Führerscheine erstmalig umgetauscht werden.

Quelle: Mit freundlicher Genehmigung Verlag Heinrich Vogel. www.fahren-lernen.de